NEWS 1/2024 Halterhaftung und Führerscheinkontrolle

Führerscheinkontrolle

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO)

Auf Grund gesetzlicher Regelungen (StVG §§ 2, 21 u. 23 sowie STVZO § 31) liegt die Haftung beim Fahren ohne Führerschein in der Verantwortung des Fahrzeughalters.

Die in diesem Rahmen notwendige Kontrolle des Führerscheins von Dienstwagenberechtigen sowie Poolfahrzeug- Lieferwagen- und LKW – Fahrern unterliegt daher nicht dem Datenschutz, auch wenn persönliche Daten wie z.B. das Geburtsdatum des Fahrers etc. offengelegt werden.

Insbesondere bei Neueinstellungen muss durch den Halter bzw. das Fuhrparkmanagement sichergestellt werden, dass neue Beschäftigte im Besitz einer gültigen, der Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis sind.

Dabei sollte die Fahrerlaubnis kontrolliert, kopiert und in die Akten des Fuhrparkmanagements bzw. in der Personalakte hinterlegt werden. Die Verantwortung für die Kontrolle, deren Vollständigkeit sowie die Aufbewahrung der Dokumente liegt beim Fuhrparkmanagement bzw. beim Unternehmer, sofern kein Fuhrparkverantwortlicher benannt ist.

Grundsätzlich kann die Führerscheinkontrolle sowohl innerhalb des eigenen Unternehmens als auch extern an andere Unternehmen delegiert werden.

Wichtig dabei ist:

Auch in den Fällen der Delegation der Halterverantwortung ist der Fahrzeughalter gefordert, die Personen, auf die er seine Pflichten delegiert, hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Durchführung der Führerscheinkontrollen in halbjährlichen Abständen selbst zu überprüfen.

Gleichzeitig steht der Fuhrparkleiter in der Pflicht, darauf zu achten, dass ein Fahrer »die körperliche und geistige Eignung besitzt, ein Fahrzeug zu führen«.

Die Übertragung der Kontrollpflichten an Dritte schützt den Fahrzeughalter nicht vor einer möglichen Eigenhaftung.

Bei der erstmaligen Kontrolle sollte eine Kopie des Original-Führerscheins angefertigt werden. Sofern Beschäftigte dem Kopieren ihres Führerscheines nicht zustimmen, kann die Kontrolle durch Erfassung der wichtigsten Führerscheindaten (Führerschein- bzw. Listennummer, Ausstellungsbehörde, Name des Ausstellers) durchgeführt werden.

Anschließend müssen sowohl Beschäftigte als Führerscheininhaber, als auch die Kontrollperson die Übereinstimmung der Daten per Unterschrift bestätigen.

Auf diese Weise kann vermieden werden, dass Beschäftigte nach einem Führerscheinverlust

einen alten, nicht mehr gültigen Führerschein vorzeigen.

Achtung:

Die Zuordnung von Führerscheinkopien zu den Personalunterlagen unterliegt datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Es ist dafür zu sorgen, dass nur berechtigte Personen (Unternehmer, Fuhrparkmanager bzw. damit beauftragte Personen) Einsicht erhalten.

Wenn der Dienstwagennutzer trotz Aufforderung der Kontrolle des Führerscheins nicht nachkommt, muss der Fuhrparkmanager bzw. Unternehmer unverzüglich reagieren.

Letztes Mittel ist hierbei der Dienstwagenentzug bzw. die Überlassung von Fahrzeugen (Poolfahrzeuge, LKW…) durch den Arbeitgeber.