Rechtliche Vorgaben
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die neue Technische Regel für Arbeitsstätten veröffentlicht:
Seit dem 1. Juli 2024 gilt die ASR A6 „Bildschirmarbeit“.
Die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ enthält Vorgaben für Arbeitsplätze mit Bildschirmgeräten und konkretisiert die Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung zum Einrichten und Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Anhang Nr. 6: Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Beschäftigten erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.
Daraus abgeleitete Soll-Empfehlungen aus der Arbeitsstättenregel
ASR A6 – Abschnitt 5.3:
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- Regelmäßige Unterbrechungen durch andere, nicht bildschirmbezogene Tätigkeiten, um einseitige Belastungen zu vermeiden
- Ist dies nicht möglich, müssen Unterbrechungen der täglichen Arbeit am Bildschirmgerät durch regelmäßige kurze Erholungszeiten ermöglicht werden (Festlegung in der Gefährdungsbeurteilung).
Beispiel für Neuerungen:
In der Arbeitsstättenverordnung heißt es, dass Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte der Arbeitsaufgabe „entsprechend angemessen“ sein müssen. Diese werden entsprechend in der ASR A6 definiert und erläutert.
Die ASR A6 konkretisiert hier folgendermaßen:
„Das Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte mit Tastatur ist möglichst gering zu halten, es soll 2,0 kg nicht überschreiten.“ (Abschnitt 6.5.1 Abs. 12 ASR A6). Die neue Arbeitsstättenregel gilt auch für Telearbeitsplätze.
HINWEISE:
Angestrebt werden häufig wechselnde Körperhaltungen bzw. ergonomisches Sitzen am Bildschirmarbeitsplatz sowie Belastungswechsel.
Mehrere kürzere Erholungszeiten sind wenigen längeren Erholungszeiten gleicher Gesamtdauer vorzuziehen.
Günstig ist, wenn in den Erholungszeiten Bewegungsübungen (z.B. ZAA INFO „Bewegte Arbeitspause im Betrieb und Homeoffice“ oder „Dehnen Sie sich fit“) durchgeführt werden können.
- Empfehlung: 5 Minuten Erholungszeit mit Bewegungsübungen pro Stunde -
Für Beschäftigte, die ausschließlich am Bildschirm tätig sind, enthält die ASR A6 eine wichtige Empfehlung: Wurde bisher nur zu Pausen bei der Bildschirmarbeit geraten, werden nun fünf Minuten Erholungszeit pro Stunde als bewährte Empfehlung genannt.
Einrichten von ergonomischen Bildschirmarbeitsplätzen
RICHTIG SITZEN
ermöglicht ergonomisch günstiges Arbeiten
- aufrecht sitzen und gesamte Sitzfläche so nutzen, dass Kontakt zur Rückenlehne besteht
- Füße stehen vollflächig auf dem Boden
- Winkel in den Knie- und Ellenbogengelenken beträgt ca. 90° oder etwas mehr
- Hände liegen auf Ellenbogenhöhe in Verlängerung des Unterarms auf der flachen Tastatur
- Schultern weder hochgezogen noch nach vorne hängend
- DYNAMISCHES SITZEN anstreben:
Häufiger Haltungswechsel und Wechsel der Sitzposition in vorderer, mittlerer und hinterer Sitzhaltung
MONITOR EINSTELLUNG
- Die Oberkante des Bildschirms soll in Höhe der Augen oder knapp darunter stehen.
- Die Mitte des Bildschirms soll mit etwa 35 Grad Neigungswinkel nach unten gesehen werden.
- Die Tastatur sollte getrennt vom Bildschirm genutzt werden (abnehmbare/separate Tastatur)
mehr Informationen:
Gefährdungsbeurteilung erstellen
Die ASR A6 enthält Bewertungsmaßstäbe für Gefährdungen sowie ergänzende Beispiele für geeignete Schutzmaßnahmen.
Für Bildschirmarbeitsplätze muss (wie für jeden anderen Arbeitsplatz) eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.
Das gilt auch für fest in den Privaträumen der Beschäftigten eingerichtete Arbeitsplätze, sogenannte Telearbeitsplätze.
Die ASR A6 schafft Sicherheit, wie die Gefährdungsbeurteilung erstellt werden sollte.
Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:
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- Begehung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Erfassung der Gegebenheiten durch eine genaue Abfrage (z.B. durch eine Checkliste und Fotos)
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