„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“
Neue Fassung der TRGS 430 „Isocyanate“ – von Juli 2024
Ändert der Gesetzgeber Vorschriften oder Gesetze, so werden diese Änderungen mit dem Stichtag der Inkraftsetzung geltendes Recht und sind folglich einzuhalten. Und zwar auch dann, wenn die Tatsache, dass Änderungen erfolgt sind, von den betroffenen Personen nicht zur Kenntnis genommen worden ist.
Doch während die meisten Unternehmen Änderungen beim Steuerrecht aufmerksam verfolgen, sieht dies bei Vorschriften zum Arbeitsschutz häufig nicht so aus.
Jüngstes Beispiel war die Änderung der Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 430 vom 29.07.2024, welche den Umgang mit Diisocyanaten regelt. Während die im letzten Jahr eingeführte Fachkundepflicht für den Umgang mit Diisocyanaten nahezu überall zeitnah umgesetzt worden ist, blieb die diesjährige Änderung von vielen Betrieben unbemerkt.
Verpackungen und Sicherheitsdatenblätter beachten
Nun mag manch einer denken, dass ihm dieser Begriff (Diisocyanat) bisher nicht bekannt ist, aber gleichwohl gehen viele Beschäftigte in unseren Mitgliedsbetrieben mehr oder weniger häufig damit um.
Insbesondere bei sogenanntem „Bauschaum“, in Vergussmassen oder Holzbeschichtungen sowie in bestimmten Klebern sind nicht selten Diisocyanate enthalten.
Wo immer Sie auf den Verpackungen oder in Sicherheitsdatenblättern Begriffe lesen, wie HDI, H12MDI, MDI, IPTI, TDI haben Sie es mit Diisocyanaten zu tun.
Was ist also zu tun?
- Prüfen Sie über Ihr Gefahrstoffverzeichnis, ob Diisocyanate in Ihrem Betrieb verwendet oder gelagert werden.
- Wenn Diisocyanate vorhanden sind, prüfen Sie in Ihren Gefährdungsbeurteilungen, was dort zur Art der Verwendung und den bestehenden Schutzmaßnahmen ausgesagt ist.
- Überall, wo genaue Angaben zur Expositionshöhe erforderlich sind, sollten diese durch Messungen oder andere in der TRGS 402 genannte Verfahren ermittelt werden. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die bisherige Ausnahme von der Messpflicht bei der ausschließlichen Verwendung von monomeren Isocyanaten, wie sie in der TRGS 900 zu finden war, gestrichen wurde. Dies bedeutet eine deutliche Ausweitung der Messverpflichtungen für betroffene Arbeitgeber.
- Ergeben die Arbeitsplatzmessungen eine Überschreitung der Grenzwerte, sind alle notwendigen Maßnahmen nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS einzuleiten.
Jetzt Handeln
- Gefahrstoffverzeichnis prüfen
- Gefährungsbeurteilung prüfen
- Messungen durchführen
- Maßnahmen einleiten
Aber auch, wenn keine Überschreitung der gesetzlichen Vorgaben feststellbar ist, insbesondere des neuen Grenzwertes in der EU-RL 98/24/EG, so sollte hier auch folgendes bedacht werden:
Reduzierung des Grenzwertes ab Januar 2029 um 40%
Wer also heute schon mehr als den halben Grenzwert erreicht, kann ohne rechtzeitig getroffene Maßnahmen zur Verbesserung der Situation, ab 2029 die Grenzwerte nicht mehr sicher einhalten.
Da ohnehin nur dann eine Befreiung von der wiederkehrenden Messpflicht erfolgen kann, wenn dauerhaft Werte unterhalb von 10% des Grenzwertes erreicht werden, sollte es in den betroffenen Betrieben eine brauchbare Anzahl von Arbeitsplatzmessungen aus der Vergangenheit geben. Hier lohnt es sich immer, einen Blick in die Messberichte, insbesondere zum Punkt „Befundsicherung“ zu werfen.
Wenn Sie konkrete Fragen zum Thema Diisocyante oder anderen Gefahrstoffe haben, steht Ihnen folgender Ansprechpartner im ZAA Iserlohn zur Verfügung.
Kontakt: Stefan Lenke – Tel.: 02371 7897625 / Mail: lenke@zaa-iserlohn.de