NEWS 2/2024 Flurförderzeuge – häufig gestellte Fragen

Beschäftigte mit Arbeitsmitteln anheben?

Ist das wirklich erlaubt?

Beschäftigte dürfen nur ausnahmsweise mit Arbeitsmitteln angehoben werden, die dafür nicht vorgesehen sind. Beispiele dafür sind Gabelstapler oder Mitgänger-Flurförderzeuge mit entsprechend zugelassenem und ordnungsgemäß genutztem Arbeitskorb (Arbeitsbühne).


(Dies gilt gemäß Nummer 2.4 Satz 3 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung.)

Vorschriften und Regeln für die Betriebssicherheit beachten

Um Beschäftigte anheben zu dürfen, müssen geeignete Sicherheitsmaßnahmen nach DGUV Vorschrift 68, der zugehörigen Durchführungsanweisung und der TRBS 2121 getroffen werden.

Ein regelmäßiger oder planbarer Einsatz mit einer Arbeitsbühne an Flurförderzeugen (z.B. Inventur, geplante Wartungen) widerspricht der Betriebssicherheitsverordnung.

Informationen zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf den Seiten 4 und 5 der TRBS 2121 Teil 4.

Damit Beschäftigte mit einer Arbeitsbühne durch ein Flurförderzeug, das nicht dafür vorgesehen ist, ausnahmsweise angehoben werden dürfen, muss u. a. die ausreichende Standsicherheit des Flurförderzeuges in Verbindung mit einer Arbeitsbühne gewährleistet sein.

In den Geltungsbereich der TRBS 2121-4 fallen:

  • Gegengewichtstapler (Gabelstapler)
  • Schubmaststapler
  • Regalstapler
  • Dreiseitenstapler (Regalflurförderzeuge).

Mitgänger-Flurförderzeuge sind grundsätzlich nicht für den Einsatz mit Arbeitsbühnen geeignet.