Welche Gefahren können entstehen
Die gesundheitlichen Belastungen beim Schweißen und beim Trennen von Metallen sind vielfältig.
Neben Lärm, Strahlung und hohen Temperaturen sind es eine Reihe von gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Luft, welche vor allem an der Schweißnaht entstehen und in Form von Rauchen, Stäuben, Dämpfen und Gasen große Gesundheitsrisiken für die Atemwege der Schweißer und Metallbearbeiter bergen (1).
Das Schweißen ohne angemessene Schutzmaßnahmen kann zu verschiedenen gesundheitlichen Problemen führen.
Hier sind einige mögliche Folgen:
Hohe Schweißrauchkonzentrationen an Arbeitsplätzen können zu obstruktiven Erkrankungen der Lunge führen, die als Berufskrankheit (BK 4302) anerkannt werden können (2).
Beim Schweißen können verschiedene krebserzeugende Stoffe freigesetzt werden, darunter
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- Schweißrauch,
- Nickelverbindungen und
- hexavalentes Chrom-2.
Alle diese Stoffe wurden von der Internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) als krebserzeugend für den Menschen eingestuft.
Zudem kann neurotoxisches Mangan beim Schweißen von Stählen anfallen (3).
Es ist wichtig zu beachten, dass die spezifischen gesundheitlichen Auswirkungen von Schweißarbeiten von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich der spezifischen Schweißverfahren, die verwendet werden, und der Art und Menge der Exposition gegenüber schädlichen Stoffen (2,3).
Daher ist es entscheidend,
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- geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen und
- sicherzustellen, dass die Arbeitsumgebung gut belüftet ist und
- dass die Schweißer eine geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Goldstandard zur Beurteilung, ob ein arbeitsmedizinischer Vorsorgeanlass besteht, ist die Luftmessung.
Im praktischen Alltag wird jedoch häufig auf eine evidenzbasierte Beurteilungsmethode zurückgegriffen, die unter anderem die Arbeitsbedingungen (Belüftung, Körperhaltung, etc.) sowie das angewandte Schweißverfahren bzw. das zu bearbeitende Werkstück berücksichtigt.
Vorsorge nach ArbMedVV
Eine Schweißrauchvorsorge ist notwendig, wenn beim Schweißen und Trennen von Metallen eine Luftkonzentration von drei Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch überschritten wird (3,4).
In diesem Fall muss eine Pflichtvorsorge durchgeführt werden (3).
Wenn dieser Grenzwert nicht überschritten wird, ist eine Angebotsvorsorge ausreichend (3).
Alternative Beurteilung
zum Vorsorgeanlass bzw. der zu erwartenden Schweißrauche Exposition:
Kriterien sind in der Regel die Schweißart, die Dauer der Schweißtätigkeit pro Tag/pro Woche und die Arbeit mit oder ohne Absauggeräte für Schweißrauche.
Bei regelmäßiger Schweißtätigkeit von bis zu einer halben Stunde pro Tag oder bis zu zwei Stunden pro Woche ist nach diesen Erfahrungswerten keine arbeitsmedizinische Vorsorge (ehemals G 39) notwendig. Jedoch ist dann prinzipiell die Vorsorge vom Arbeitgeber anzubieten.
Bei überwiegender Schweißtätigkeit ist sie als Pflichtvorsorge zu veranlassen (5).
Was gilt es noch zu berücksichtigen
Abhängig vom zu bearbeitenden Werkstück bzw. vom Schweißverfahren, ergeben sich ggf. weitere Vorsorgeanlässe, z.B.: Chrom VI, Nickel, künstliche optische Strahlung. (6)
Auch kann, wenn indiziert und vom Schweißer gewünscht, ein Biomonitoring im Urin erfolgen (z.B. für Chrom VI, Nickel und Aluminium), um eine eventuelle innere Belastung des Körpers zu detektieren.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten die TRGS 528 sowie die AMR 6.7 berücksichtigt werden.
Zumindest für den Fall einer unzureichenden Kontrolle der Metallrauchexposition, wie bei fehlender oder unzureichender Absaugung bzw. persönlicher Schutzausrüstung, kann eine Pneumokokkenimpfung indiziert sein.
Quellen:
(1) haufe.de
(2) forum.dguv.de
(3) dguv.de
(4) komnet.nrw.de
(5) https://www.doktus.de/arbeitsmedizinsche-vorsorgeuntersuchung-schweissrauche/
(6) Skript Enderle, Stand: 2022